A L L G E M E I N E   G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N



DIWESA OHG
Dieselstr. 1 - DE-76327 Pfinztal

Für alle Lieferungen – auch für solche aus künftigen Geschäften – gelten nachstehende Bedingungen als vereinbart: Der Besteller ist mit unseren Verkaufsbedingungen einverstanden, wenn er ihnen nicht sofort nach Eingang unserer Auftragsbestätigung widerspricht oder wenn er unsere Lieferung in Empfang nimmt. Gegenbestätigungen des Bestellers mit abweichenden Bedingungen wird schon hiermit widersprochen und verpflichten uns in keiner Weise. Erst durch schriftliche Bestätigung werden Abschlüsse und Vereinbarungen für uns verbindlich, auch soweit sie den Vertragsinhalt und diese Geschäftsverbindungen abändern. Abreden, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur für solche Geschäfte, für die sie ausdrücklich vereinbart werden. Sie haben weder rückwirkend Kraft, noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

§ 1 - Allgemeine Bedingungen, Vertragsgrundlagen

  1. Für die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen; nachfolgend „AGB“ genannt) der DIWESA OHG (nachfolgend „Verwenderin“ genannt), jedoch beschränkt auf natürliche oder juristische Personen, die ihrerseits bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt). Die AGB der Verwenderin gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn dies von der Verwenderin schriftlich bestätigt wurde.

§ 2 - Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsunterlagen

  1. Die Angebote der Verwenderin sind stets freibleibend und jederzeit widerruflich, solange sie noch nicht rechtsverbindlich angenommen sind.

  2. Grundlage für die Vertragsführung bilden die vereinbarten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Kostenvoranschlägen u. ä. Unterlagen. Es gelten die jeweils einschlägigen DIN bzw. EN-Normen. Die Bezugnahme auf Normen, sowie unsere Bezugnahme auf Werkstoffblätter, Werksprüfungen, technische Liefervorschriften etc., stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Öffentliche Äußerungen der Verwenderin, deren Mitarbeitern/inen oder etwaigen Herstellern und deren Mitarbeitern/inen über die Beschaffenheit der Ware können Sachmängelrechte nur dann begründen, wenn diese ausdrücklich zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden.

  3. Die Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Kostenvoranschlägen u. ä. Unterlagen verbleiben, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bei der Verwenderin. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Verwenderin.

  4. Das Recht um Änderungen an Konstruktion, Form oder Materialien vorzunehmen, sofern die Waren nicht erheblich verändert wird, bzw. die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist, behält sich die Verwenderin vor. Hieraus wird die Verwenderin jedoch nicht dazu verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

  5. Geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen der Leistungen, die die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der Verwenderin zumutbar sind.

  6. Die Preislisten der Verwenderin sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer, Preis- und Druckfehler bleiben vorbehalten. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten, Katalogen und unseren Internetauftritten enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

  7. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme von Bestellungen kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Bestellungen, die verbindliche Angebote ändern oder ergänzen sowie ohne Angebot erteilte Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

  8. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die schriftliche Auftragsbestätigung der Verwenderin maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verwenderin.

  9. Wenn der Kunde die Abnahme der Ware – auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist – unberechtigt verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadenersatz nachzuweisen und geltend zu machen, sind wir in diesem Fall berechtigt 20 % des Nettowarenwertes zuzüglich aller uns tatsächlich entstandenen Frachtkosten als Schadenersatz zu fordern. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die in Ansatz gebrachte Schadenpauschale ist. Diese Regelung gilt entsprechend, insoweit der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt.

  10. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von der Verwenderin gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 3 - Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Erfüllungsort sämtlicher Zahlungen an die DIWESA OHG ist der Firmensitz Pfinztal.

  2. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung, des Versandes, einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Frachtversicherung und des Zolls trägt der Kunde. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

  3. Bei Auslandslieferungen ist die Verwenderin berechtigt, dem Kunden eine sich aufgrund eines evtl. Umsatzsteuervergehens des Kunden nachträglich ergebende Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistung oder Lieferung nachzuberechnen. Der Kunde ist zur Zahlung dieser nachberechneten Umsatzsteuer verpflichtet.

  4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

  5. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

  6. Alle Lieferungen sind sofort ab Rechnungsdatum rein netto kostenfrei an die Verwenderin zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Skonti werden nicht gewährt.

  7. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht.

  8. Wechsel und Schecks gelten als Leistung erfüllungshalber, sofern wir dem nach besonderer Vereinbarung zugestimmt haben. Spesen oder sonstige mit Einreichung des Schecks oder Wechsels entstehende Kosten trägt der Kunde.

  9. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  10. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu berechnen. Dabei ist die Verwenderin jederzeit berechtigt, einen höheren Verzugsschaden/ Zinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs zur Wahrnehmung unserer Rechte Dritte einschalten müssen.

  11. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnamen zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Des Weiteren sind wir dazu berechtigt gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Zug-Umzug-Leistung zu verlangen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall – trotz Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weitere Zahlungen ausbleiben oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Kunden gestellt wird. Kommt der Kunde unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 - Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung

  1. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  2. Ein Recht zur Aufrechnung besteht für den Kunden nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

  3. Forderungen gegen uns darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 - Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Die genannte Lieferfrist ist nur bindend, wenn sie ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt wird. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

  2. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem.

  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und deren gesonderte Rechnungstellung gestattet.

  4. Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf das Werk der Verwenderin verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt.

  5. Der Kunde kann im Falle des Leistungsverzuges der Verwenderin nach Setzung einer angemessenen Frist und deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verwenderin die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat.

  6. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und der Einflussmöglichkeiten der Verwenderin liegen und die diese trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob sie bei der Verwenderin einem Lieferanten oder Subunternehmer eintreten, z.B. Höherer Gewalt, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Streik, Aussperrungen usw. – ist die Verwenderin berechtigt, die Lieferzeit, mindestens um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die Verwenderin wird dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, haben beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 - Verpackung, Versand, Gefahrübergang

  1. Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Port- und Verpaackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Kunden.

  2. Leistungs- und Erfüllungsort für die Vertragspflichten der Verwenderin ist deren Betriebsstätte.

  3. Die Versendung der Ware erfolgt ausschließlich auf Verlangen des Kunden. Versandweg und Mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der Wahl der Verwenderin überlassen.

  4. Unmittelbar vor Auslieferung unserer Ware geben wir den Tag der Anlieferung bekannt. Für eine Uhrzeit bezüglich des Eintreffens der Lieferung an der Baustelle übernehmen wir keine Gewähr.

  5. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gilt als Lieferklausel „EXW (Incoterms 2020)“. Die gilt auch für freigemachte Sendungen.

  6. Die Leistungsverschlechterungs- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt von der Verwenderin übergeben wird, spätestens jedoch nach dem Verlassen des Lagers der Verwenderin. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  7. Für nicht ordnungsgemäße Verpackung haftet die Verwenderin nur bei eigenem grobem Verschulden, sowie bei grobem Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

  8. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

  9. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunden ohne schuldhaftes Verzögern unverzüglich beim Empfang der Ware eine Bestandsaufnahme zu veranlassen, den Spediteur/Frachtführer zu informieren und die Verwenderin zu benachrichtigen. Der Kunde hat Ansprüche aus etwaigen Transportschäden beim Spediteur direkt und unverzüglich geltend zu machen.

  10. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 7 - Konsignationslager

  1. Für den Fall, dass wir die an den Kunden zu liefernden Waren in ein Konsignationslager liefern, räumen wir dem Kunden das Recht zur Entnahme der Ware ein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde einen kostenlosen, den Anforderungen der Warenlagerung entsprechenden Raum für die Konsignationsdauer zur Verfügung stellt, in dem die Ware ordnungsgemäß und fachgerecht gelagert werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Konsignationsware zu markieren und als Eigentum der Verwenderin zu kennzeichnen.

  2. Die Versicherung der Konsignationslagerbestände erfolgt durch den Kunden in einem, dem Bestand angemessenen Umfang und beinhaltet den Versicherungsschutz sowohl gegen Feuer, Wasserschäden sowie Einbruch und Diebstahl.

  3. Der Kunde gewährt uns nach vorhergehender Terminvereinbarung während der üblichen Betriebszeiten Zutritt zu dem Lagerbereich, in dem die Konsignationsware gelagert wird. Er verpflichtet sich weiter, zumindest einmal jährlich auf Anforderung eine Inventur durchzuführen und uns das Ergebnis schriftlich unverzüglich zu übersenden. Die Kosten trägt der Kunde.

  4. Die Konsignationsware bleibt im Eigentum der Verwenderin. Der Kunde stellt bei Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager zu dem festgelegten Stichtag eine Auflistung der entnommenen Ware zur Verfügung (Verbrauchsmeldung). Diese Verbrauchsmeldung Dienst als Basis für die durch die Verwenderin zu stellende Rechnung.

  5. Soweit keine anderslautende Regelung getroffen wird, hat jede Vertragspartei das Recht die Vereinbarung über das Konsignationslager mit einer Frist von zwei Kalendermonaten zum Ende eines Kalender-Quartals zu kündigen. Nach Ende der Vertragslaufzeit wird der Kunde, die sich noch im Konsignationslager befindliche Ware an die Verwenderin zurücksenden. Die Transportkosten bei der Auflösung des Konsignationslagers trägt der Kunde.

§ 8 - Einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Die Verwenderin behält sich das Eigentum (Vorbehaltsware) an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für ihre Saldoforderung dient. Der Kunde ist verpflichtet, die der Verwenderin gehörende Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

  2. Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Verwenderin als Hersteller, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für diese erwachsen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwirbt die Verwenderin das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen, vermischten, vermengten oder verarbeiteten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für die Verwenderin.

  3. Die in Abs. 2 beschriebene, der Verwenderin zustehende neue Sache bzw. nach Abs. 2 zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Abs. 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieses Absatzes nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.

  4. Der Kunde darf die im Eigentum der Verwenderin stehende Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Verwenderin gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. MwSt.), tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an die Verwenderin ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu Sicherung der Verwenderin wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von der Verwenderin gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der Verwenderin ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Abs. 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die im (Mit-) Eigentum der Verwenderin steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe ihres Miteigentumsanteils.

  5. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an die Verwenderin ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung ihrer Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.

  6. Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Vermischung, Verbindung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, sowie auch dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist. In diesem Fall ist die Verwenderin berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verwenderin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Verwenderin erklärt dies ausdrücklich.

  7. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Kunden nicht gestattet.

  8. Die Verwenderin kann die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Kunden an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden sowie bei einem Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten nach Abs.4. jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an die Verwenderin unverzüglich zu unterrichten und die Verwenderin alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an die Verwenderin herauszugeben bzw. zu übertragen.

  9. Übersteigt der Wert der der Verwenderin zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, so ist die Verwenderin auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten bereit, insoweit Sicherheiten nach ihrer Auswahl freizugeben.

  10. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Verwenderin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Verwenderin von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für die Verwenderin bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an die Verwenderin ab.

  11. Die Verwenderin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht des § 8 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass die Verwenderin die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit die Verwenderin alleinige Eigentümerin ist – die neue Sache im Sinne von Abs. 2 – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache hat der Kunde der Verwenderin oder von ihr beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.

§ 9 - Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

  1. Der Kunde hat Lieferungen der Verwenderin aufgrund von Kauf- oder Werklieferungsverträgen nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unmittelbar auf Mängel, Fehlmengen usw. sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein bereits bei der Übergabe vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel) so ist dieser unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige Transportschäden unverzüglich nach Feststellung bei Empfang der Ware dem jeweiligen Frachtführer anzuzeigen sind. Bei Nichtbeachtung sind etwaige Haftungsansprüche des Kunden gegenüber der Verwenderin ausgeschlossen. Sind an dem Vertrag nur Kaufleute im Sinne des HGB beteiligt, so gelten ergänzend die § 377 ff. HGB.

  2. Der Kunde hat der Verwenderin zur notwendigen Feststellung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die Verwenderin von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an die Verwenderin zurückzusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne die Zustimmung der Verwenderin Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

  3. Bei berechtigter Mängelrüge leistet die Verwenderin Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Kunde hat der Verwenderin hierzu ebenfalls eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Kommt die Verwenderin der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Liegt jedoch nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Ein diesbezüglich vom Kunden ausgeübtes Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung ist für diesen bindend. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Verwenderin nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sofern es sich hierbei nicht um nur unerhebliche Mängel handelt. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verwenderin. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Kunden nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse.

  4. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Vertragspreis zulässig.

  5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, übernimmt die Verwenderin ebenso wenig Haftung wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung der Verwenderin vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der Verwenderin gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zusteht.

  6. Weitergehende Ansprüche gegen die Verwenderin und deren Erfüllungsgehilfen wegen Mängeln sind ausgeschlossen und nur im Rahmen der Haftung nach § 10 dieser AGB ersatzfähig. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Verwenderin nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  7. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung auf neue Sachen beträgt zwölf Monate sofern nicht nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. In Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 10 - Schadensersatz, Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von schuldhaft verursachter Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen oder aufgrund von unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

  2. Dies gilt nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von der Verwenderin, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

  3. Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt ebenfalls nicht, soweit aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, einer gegebenen Zusicherung oder Garantie oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf, gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  4. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

  5. Unsere Haftung für indirekte Schäden/Folgeschäden, wie z.B. Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, ist ausgeschlossen.

  6. Vorstehende Abs. 1, 2 und 3 gelten für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend. Der Haftungsausschluss und/oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Regelungen gilt auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 - Gerichtsstnd, anwendbares Recht

  1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

  2. Gerichtsstand ist der Sitz der Verwenderin.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

  4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten der Kunden oder beteiligter Dritter EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsmäßigen Abwicklung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist.

(Stand 10/2021)